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Resultat der Lohngleichheitsanalyse
Am 1. Juli 2020 trat die Revision des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz [GlG]) in Kraft. Gesellschaften mit 100 oder mehr Angestellten sind demnach dazu verpflichtet, eine Lohngleichheitsanalyse durchzuführen. Diese muss rechtskonform nach einer wissenschaftlichen Methode durchgeführt und von einer unabhängigen Revisionsfirma geprüft werden. Die Analyse wurde mit dem Standard-Analysemodell des Bundes (Logib) durchgeführt. Die Arbeitgeber haben die Arbeitnehmenden bis spätestens ein Jahr nach der Überprüfung der Lohngleichheitsanalyse schriftlich über das Analyseergebnis zu informieren (Art. 13g GlG). Abgesehen von der einjährigen Frist sowie der Schriftlichkeit sind keine gesetzlichen Vorschriften betreffend der Kommunikationsform vorgegeben.
Die Löhne des Monats Januar 2021 haben wir durch die Firma Perinova Compensation AG prüfen lassen.
In Übereinstimmung mit den anwendbaren gesetzlichen Anforderungen hat die LB Treuhand AG die formelle Überprüfung der Lohngleichheitsanalyse durchgeführt und folgende Punkte geprüft:
- Ob die Lohngleichheitsanalyse im gesetzlich vorgeschriebenen Zeitraum durchgeführt wurde;
- Ob ein Nachweis vorliegt, wonach die Lohngleichheitsanalyse nach einer wissenschaftlichen und rechtskonformen Methode durchgeführt wurde;
- Ob alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vollständig erfasst wurden;
- Ob alle Lohnbestandteile vollständig erfasst wurden;
- Ob die erforderlichen Daten, einschliesslich persönlicher und arbeitsplatzbezogener Merkmale, vollständig erfasst wurden.
Gemäss ihrem Bericht vom 2. Juni 2021 ist die LB Treuhand AG nicht auf Sachverhalte gestossen, aus denen sich schliessen liesse, dass die durchgeführte Lohngleichheitsanalyse nicht in allen Belangen den Anforderungen gemäss Art. 13d GlG und Art. 7 der Verordnung über die Überprüfung der Lohngleichheitsanalyse entspricht.
Ergebnis der Lohngleichheitsanalyse vom Referenzmonat Januar 2021
Grundsätzlich wird unter Berücksichtigung der Unterschiede in den Qualifikationsmerkmalen und den arbeitsplatzbezogenen Merkmalen eine unerklärte geschlechtsspezifische Lohndifferenz von 5 % akzeptiert. Es freut uns sehr mitteilen zu können, dass dieser Unterschied im Referenzmonat Januar 2021 im Alters- und Pflegezentrum Bruggwiesen lediglich 2 % beträgt.
Gute Anstellungsbedingungen und eine faire Lohnpolitik sind für das Alters- und Pflegezentrum sehr wichtig. Wir freuen uns sehr, dass die Analysen und Vergleichswerte die entsprechenden Bestrebungen bestätigen.
Covid-19 Pandemie: neue Besuchsregelung und Öffnung Restaurant (siehe Artikel)
Hotline-Telefon 052 355 59 79
Schnell und umfassend informiert zu Covid-19 im APZB
Ab 01.04.2022 entfällt die Zertifikatspflicht.
Besuchsregelung
Allgemeine Regelungen zu Besuchen
Für alle Stationen gilt: Besuche sind ohne Voranmeldung möglich: Montag bis Sonntag, 08.00 bis 19.00 Uhr (Türöffnungszeiten)
Besuche im Restaurant
Das Restaurant Bruggwiesen ist von 08.00 bis 17.00 Uhr für alle externen Besucherinnen und Besucher geöffnet.
Hygienemassnahmen und Schutzmassnahmen beim Betreten und Verlassen des APZB
Händehygiene
Zur Händedesinfektion stehen bei den Eingängen Spender bereit.
Hygienemasken
Die allgemeine Maskenpflicht ist aufgehoben. Wir sind weiterhin bestrebt, neue Ansteckungen in unserem Betrieb zu vermeiden. Deshalb bitten wir Sie, bei Erkältungssymptomen freiwillig eine Hygienemaske zu tragen. Masken können gratis am Empfang bezogen werden.
Herzliche Grüsse
Christoph Bächtold und das Bruggwiesenteam
Coronavirus – so schützen Sie sich und andere
